Im Einsatz für Kinderrechte in der Schweiz

Im Jahr 2012 setzten wir von Kinderanwaltschaft Schweiz uns ein ambitioniertes Ziel: Die Leitlinien für eine kindgerechte Justiz des Europarates sollen vollständig in der Schweiz umgesetzt werden – und damit auch die UN-Kinderrechtskonvention. Um dies zu erreichen, haben wir uns aktiv für die Erschaffung einer nationalen, öffentlich-rechtlichen Ombudsstelle für Kinderrechte eingesetzt, damit Kinder und Jugendliche nachhaltig und anhaltend auf ein kindgerechtes Rechtssystem zählen können.

Im Jahr 2020 schauen wir zurück. 

Wir sind

  • stolz auf alles, was in der Schweiz für die Kinderrechte erreicht wurde;
  • dankbar für ein tolles Netzwerk mit vielen engagierten und aktiven Menschen und Unternehmen;
  • dankbar für Unterstützer*innen im politischen Prozess, welche die Schaffung einer Schweizer Ombudsstelle für Kinderrechte ermöglichen;
  • höchst motiviert, auch die letzten Meilen auf dem Weg zum Ziel zu gehen.

Check: Wie kindgerecht urteilt das Bundesgericht?

Anlässlich unseres Abschlusses vom Programm “Child-friendly Justice 2020” dient uns der  Bundesgerichtsentscheid vom 4. Mai als exemplarisches Beispiel dafür, wo wir Ende 2020 in der Schweiz in Bezug auf die Umsetzung von Kinderrechten in der Praxis stehen. 

Der Bundesgerichtsentscheid befasst sich im Wesentlichen mit den Punkten Anhörung und Rechtsvertretung von Kindern. Für die einfachere Einordnung der nachfolgenden Abschnitten folgt hier ein kurzer Überblick zum Sachverhalt: 

Für zwei Kinder (Jahrgänge 2008 und 2012, Eltern unverheiratet, alleinige elterliche Sorge bei Mutter) besteht eine Beistandschaft. Das begleitete Besuchsrecht des Kindesvaters von monatlich drei Stunden wird mit Entscheid der KESB im Jahr 2018 auf quartalsweise Erinnerungskontakte beschränkt. Der Kindesvater erhebt in der Folge Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, wird jedoch abgewiesen. Er gelangt ans Bundesgericht mit der Forderung, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben. Seine Klage beruht unter anderem auf zwei Anliegen: Es fand keine Anhörung der Kinder statt und die Kinder haben keine Rechtsvertretung erhalten.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Kantons Solothurns teilweise gutgeheissen. Die Anhörung und die Rechtsvertretung des Kindes sind zwei Herzstücke einer kindgerechten Justiz. 

Wichtigkeit der Kindesanhörung bestätigt

Einer der Beschwerdepunkte des Vaters an das Bundesgericht betraf die fehlende Anhörung seiner Kinder vor dem Verwaltungsgericht Kanton Solothurn.

Position des Verwaltungsgerichts Kanton Solothurn
Der Kindesvater hat beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anhörung seiner Kinder (zum damaligen Zeitpunkt 7 und 11 Jahre alt) durch eine unabhängige Fachperson beantragt. Diese Forderung wurde abgewiesen. Begründet wurde dies folgendermassen: Die Sichtweise der Kinder finde genügend Eingang ins Verfahren. Es sei nicht strittig, dass die Kinder den Vater gern öfters (und unbegleitet) sehen würden. Zudem spräche auch gegen eine Anhörung, dass die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung bei Kindern erst etwa ab dem 12. Altersjahr vorhanden ist.

Wie argumentiert das Bundesgericht?
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Kinder hätte anhören müssen. Nicht nur spricht das Alter der Kinder dafür –  eine Anhörung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ab dem vollendeten 6. Altersjahr möglich – sondern es gab zusätzlich auch einen Antrag des Kindesvaters, auf den hätte eingegangen werden müssen. Das Bundesgericht weist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück mit dem Auftrag, die beiden Kinder anzuhören.

Wie beurteilt Kinderanwaltschaft Schweiz die Situation?
Wir begrüssen den Entscheid des Bundesgerichts. Die Wichtigkeit der Kindesanhörung wird erkannt und bestätigt. Schade ist es, dass das Bundesgericht überhaupt in die Position gelangt, einen solchen Entscheid fällen zu müssen. Das zeigt, dass die zuständigen Fachpersonen der Behörden und Gerichte den Kindern das Recht, sich zu äussern, noch immer nicht durchgängig gewähren. Dies ist zu monieren, weil gemäss dem in der Schweiz direkt anwendbaren Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention der Kindeswille unmittelbar oder zumindest mittelbar ins Verfahren eingebracht werden muss. Die Anhörung ist einer der wichtigsten Resilienzfaktoren in Verfahren: Nur wenn Kinder und Jugendliche in ihrer Meinung ernst genommen werden, sie Selbstwirksamkeit erfahren und Lösungsprozesse aktiv mitgestalten können, werden sie zu Akteuren in ihrem Leben und stehen nicht länger ohnmächtig am Rand des Geschehens. 

Wichtigkeit und Rolle der Rechtsvertretung des Kindes noch nicht genügend erkannt

Als weiteren Punkt beanstandet der Kindesvater, dass die Vorinstanz keine Rechtsvertretung für die Kinder ernannte.

Position des Verwaltungsgerichts Kanton Solothurn
Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass eine Rechtsvertretung den Kindern keinen Zusatznutzen brächte, da es unbestritten sei, dass die Kinder den Vater gerne sähen. Überhaupt obliege die Beurteilung, ob der Wille des Kindes auch seinem objektiven Interesse entspreche, ohnehin nicht der Rechtsvertretung des Kindes, sondern dem Gericht.  Des Weiteren würden die Kinder durch die bereits ernannte Beiständin ausreichend vertreten.

Wie argumentiert das Bundesgericht?
Das Bundesgericht statuiert, dass die Anordnung einer Rechtsvertretung des Kindes im Ermessen der Behörden steht. Solche Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung.  Obwohl das Bundesgericht diese Beschwerde als unbegründet abweist, merkt es an, dass die eingesetzte Beiständin nicht als Rechtsvertreterin der Kinder nach Art. 314abis ZGB auftreten kann.

Wie beurteilt Kinderanwaltschaft Schweiz die Situation?
Kinderanwaltschaft Schweiz bedauert den Entscheid des Bundesgerichts, umso mehr noch vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall auf eine Anhörung verzichtet wurde. Die Argumentation bezüglich der Beurteilung des Kindeswillens gegenüber dem objektiven Kindesinteresse kann nicht überzeugen. Damit das Gericht eine Entscheidung im Sinne des übergeordneten Kindesinteresses treffen kann, müssen die Richter*innen erst den Willen des Kindes ermitteln. Hier ist es genau die Aufgabe von Rechtsvertreter*innen, den Kindern zu ermöglichen, dass ihre Meinung  auch tatsächlich ins Verfahren eingebracht werden kann. Es ist schade, dass das Bundesgericht davon absieht, auf die verfehlte Begründung des Verwaltungsgerichts einzugehen. Die Einsetzung einer Rechtsvertretung ist natürlich nicht einzig notwendig, um zusätzliche entscheidungsrelevante Erkenntnisse zu gewinnen. Wer so argumentiert, lässt überdies ein problematisches Verständnis bezüglich der Aufgabe der Rechtsvertretung des Kindes durchblicken. Es ist die Hauptaufgabe der Rechtsvertreter*innen der Kinder, den Kindeswillen zu ermitteln, diesen zu vertreten und schliesslich sicherzustellen, dass er gehört wird.

Positiv beurteilen wir, dass das Bundesgericht den Unterschied zwischen unabhängigen Rechtsvertreter*innen der Kinder und eben nicht unabhängigen Beiständ*innen, welche mit dem gesamten Familiensystem wirken, bestätigt hat.  

Bezüglich des erwähnten Ermessensspielraums bei der Einsetzung von Rechtsvertreter*innen empfehlen wir Fachpersonen, die Checkliste “Einsetzung einer Rechtsvertretung des Kindes im Sinne von Art. 314abis ZGB im Kindesschutzverfahren”  zu verwenden. Zudem sind wir der Ansicht, dass bestimmte Fallkonstellationen, in welchen zwingend eine Einsetzung erfolgen müsste, ins Gesetz aufgenommen werden sollten. 

Die Ombudsstelle für Kinderrechte kommt zur richtigen Zeit

Womit wir beim letzten Punkt angekommen wären: unserem Drang, jetzt auch noch die letzten Meilen hin zur vollständigen Umsetzung der Kinderrechte in der Schweiz zu gehen. Ein riesiger Schritt in diese Richtung wurde im September getan, als das Parlament die Motion von Ruedi Noser zur Schaffung einer Ombudsstelle für Kinderrechte in der Schweiz angenommen hat. Bis diese öffentlich-rechtliche Ombudsstelle Realität ist, wird die private Stiftung Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz ab 2021 die Lücke füllen. Kinder und Jugendliche können sich ab Januar 2021 direkt an die Organisation wenden: www.kinderombudsstelle.ch. Sie erhalten dort Schutz durch die Sicherstellung Ihrer Rechte. Der Kindesschutz erfolgt durch die Analyse ihrer Situation, Information zu den Kinder- und Verfahrensrechten, Beratung zu ihren Möglichkeiten, Empfehlung zu den weiteren Schritten und wo nötig Vermittlung zwischen dem Kind und bestehenden Bezugspersonen, Entscheidungsträger*innen oder Institutionen, die mit seiner Betreuung befasst sind.  

Parallel dazu wird Kinderanwaltschaft Schweiz die Qualitätssicherung von Rechtsvertreter*innen der Kinder weiterhin ausbauen und mit dem neu öffentlichen Verzeichnis das Bewusstsein innerhalb der Behörden und Gerichte für diese Thematik in der ganzen Schweiz schärfen. 

Genau am oben erläuterten Fall sieht man, dass mit einer Ombudsstelle der Gang eines Elternteils zum Bundesgericht nicht mehr notwendig wäre, denn das Kind kann direkt via Ombudsstelle die Vermittlung und Sicherstellung seines Rechts auf Gehör und seines Rechts auf eine Rechtsvertretung erlangen.

In diesem Sinne bedanken wir uns für Ihre Treue und die Unterstützung von Kinderanwaltschaft Schweiz in den letzten 12 Jahren. Es gibt noch viel zu tun und wir zählen weiterhin auf Sie.

Herzliche Grüsse

Das Team von Kinderanwaltschaft Schweiz