Über Rechtsvertretung des Kindes

Einsetzung

Kriterien

Nutzen und wichtigste Kriterien für die Einsetzung einer Rechtsvertretung

Nutzen einer Rechtsvertretung

  • Partizipation des Kindes im gesamten Verfahren ist gesichert
  • Kind hat eine eigene Stimme im Verfahren (Kindeswille wird eingebracht)
  • Kinder sind während des gesamten Verfahrens begleitet und informiert
  • Professionell aufbereitete Informationen (v. a. Sicht des Kindes) stehen zur Verfügung
  • Weiterführende Sachverhaltserkenntnisse und ergänzende Informationen zur Entscheidungsfindung können genutzt werden
  • Entscheidende Behörde oder Gericht kann objektivere Stellung einnehmen
  • Entspannung in angespanntem familiärem Konflikt ist leichter möglich
  • Chance auf einvernehmliche und nachhaltigere Lösung steigt
  • Kooperationsbereitschaft der Akteure nimmt zu
  • Höhere Verfahrenseffizienz hilft Kosten einzusparen

Kriterien für die Einsetzung einer Rechtsvertretung

  • Kind ist objektiv nicht in der Lage, das Verfahren ohne Rechtsvertretung zu bestreiten
  • Kind ist in subjektiver Hinsicht überfordert
  • Fremdplatzierung des Kindes
  • Antrag des urteilsfähigen Kindes oder eines Elternteils
  • Verfahren, in dem schwerwiegende Entscheidungen für die Zukunft des Kindes (z. B. zentrale Fragen bezüglich Ausbildung oder Gesundheit) getroffen werden
  • Eltern stellen unterschiedliche Anträge, was zu einem Loyalitätskonflikt des Kindes führt
  • Vorliegen von psychischer und/oder physischer Gewalt der Eltern gegenüber dem Kind
  • Systematische Falschinformation bzw. Manipulation des Kindes durch einen oder beide Elternteile
  • Erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern
  • Langwierige Abklärungen bei komplexen Familiensituationen, wenn der Gegenstand des Verfahrens noch unklar ist bzw. ein langes und komplexes Verfahren sich abzeichnet

Checklisten

Kinderanwaltschaft Schweiz hat Checklisten zur Einsetzung einer Rechtsvertretung des Kindes erarbeitet. Diese Checklisten sind eine Empfehlung und definieren den SOLL-Zustand einer optimalen Rechtsvertretung des Kindes, basierend auf der UN-Kinderrechtskonvention (1989) und den Leitlinien des Europarates für eine kindergerechte Justiz (2010). Sie sollen KESB-Mitglieder bzw. Gerichte bei der Prüfung der Einsetzung einer Rechtsvertretung des Kindes im jeweiligen Verfahren unterstützen.

In unserem gesamtschweizerischen Online-Verzeichnis finden Sie eine qualifizierte und unabhängige Rechtsvertreter*in. 

Kriterien für die Auswahl einer geeigneten Rechtsvertretung

Kinder und Jugendliche benötigen nicht nur eine unabhängige und qualifizierte Rechtsvertretung, sondern auch eine für sie geeignete. Die Suchfunktionen im Online-Verzeichnis sind darum sehr detailliert:

  • Spezialgebiete wie Religion, Kinder mit einer Behinderung, Kleinkinder
  • Weiterbildungen wie Mediation
  • Sprachen
  • Ausländische Rechtskenntnisse
  • Kulturelle Kenntnisse

Unabhängigkeit

Durch Kinderanwaltschaft Schweiz zertifizierte Rechtsvertreter*innen prüfen vor der Übernahme eines Mandats, ob die Unabhängigkeit zur Ausübung des Mandats gegeben ist. Unabhängigkeit bedeutet insbesondere, dass sie im Umfeld des vertretenen Kindes keiner anderen Person oder Institution verpflichtet sind. Im Amt stehende Mitglieder und Angestellte einer Behörde oder einer privaten oder öffentlich-rechtlichen Kindesschutzinstitution können nur ausserhalb des jeweiligen Kantons ein Mandat übernehmen. Dies ist des Weiteren nur dann möglich, wenn die jeweilige Behörde oder Institution aktuell oder in der Vergangenheit nicht bereits mit dem Kind oder dessen Umfeld befasst war.

Standards

Kinderanwaltschaft Schweiz hat Standards für die Durchführung von Rechtsvertretungen von Kindern entwickelt und eingeführt. Diese dienen den Rechtsvertreter*innen als Arbeitsinstrument bei der Vertretung von Kindern in behördlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren und sichern die Qualität ihrer Arbeit.

Die zertifizierten Rechtsvertreter*innen verpflichten sich zur Einhaltung der Standards von Kinderanwaltschaft Schweiz.

Download Standards

Verfahrensarten und Einsatzgebiete

Kinder kommen in zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren mit Behörden und Gerichten in Berührung. Wichtig ist, dass im Einzelfall von der zuständigen Behörde oder dem Gericht geprüft wird, ob alle Verfahrens- und Kinderrechte eingehalten und wo nötig angewendet werden. Dazu gehört, dass die Behörde oder das Gericht prüft, ob im Einzelfall eine Rechtsvertretung für das Kind eingesetzt werden muss oder nicht.

Zivilrechtliche Verfahren

  • Scheidungsverfahren (inkl. Trennungs-, Eheschutz- und Abänderungsverfahren)

Hier stehen Fragen im Fokus, die sich mit der Neuorganisation innerhalb der Familie befassen: Bei oder mit wem leben die Kinder und Jugendlichen in Zukunft? Wie soll das Besuchsrecht geregelt werden? Sind besondere Kindesschutzmassnahmen zu treffen? Wie ist die elterliche Sorge geregelt?

  • Sorgerechts- und Besuchsrechtsstreitigkeiten nicht verheirateter Eltern
  • Kindesschutzverfahren

Diese werden immer dann eingeleitet, wenn das Wohl eines Kindes (ausserhalb von Scheidung und Trennung der Eltern) gefährdet erscheint. Die häufigsten Fragen befassen sich mit der Errichtung einer Erziehungs-Besuchsbeistandschaft, der Regelung des Besuchsrechts, einer Heim- oder Pflegefamilienplatzierung, dem Entzug des Sorgerechts oder einer Änderung der Obhut. Die Entscheidungen werden von den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) getroffen.

  • Internationale Kindesentführung (HKÜ)

Wenn ein Kind gegen den Willen des sorge- oder besuchsberechtigten Elternteils ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz entführt wird, ist dies eine internationale Kindesentführung. Solche Verfahren stellen eine besondere Herausforderung dar, für deren Bewältigung spezielle Behörden zuständig sind.

  • Internationaler Kindesschutz (HKsÜ)
  • Internationale Adoptionen (HaÜ)
  • Adoptionen
  • Abstammungsprozesse

Darunter sind Rechtsverfahren zu verstehen, die Klarheit über das Kindesverhältnis zu Vater oder Mutter bringen oder ein behauptetes, aber angezweifeltes Kindesverhältnis klären.

  • Fürsorgerische Unterbringung

Hierbei handelt es sich um die oft umstrittene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Spitälern oder stationär-psychiatrischen Institutionen.

  • Patientenrecht (Medikation, Therapie etc.)
  • Namens- und Personenrecht
  • Unterhaltsrecht

Strafrechtliche Verfahren (Verteidigung und Geschädigtenvertretung)

Wenn Kinder und Jugendliche ab zehn Jahren unter Verdacht stehen, gegen das Strafgesetz verstossen zu haben, kann es sinnvoll sein, dass sie vertreten werden. Diese Vertretung können – ausnahmsweise – nur Anwält*innen übernehmen. Ebenfalls können Kinder und Jugendliche, die Opfer einer Straftat wurden, im Strafverfahren eine eigene Rechtsvertretung erhalten.

  • Jugendstrafrecht
  • Geschädigtenvertretung im Strafverfahren
  • Opferhilfegesetz

   Verwaltungsrechtliche Verfahren

  • Ausländerrecht
  • Asylrecht
  • Schulrecht

Es gibt immer wieder Schulverfahren, in deren Verlauf sich die separate Vertretung des Kindes oder des Jugendlichen als sinnvoll oder notwendig erweist. Es geht dabei stets um Entscheide der Schuldbehörde, einer Gemeinde oder eines Bezirks.

  • Sozialversicherungsrecht

Dabei handelt es sich insbesondere um Verfahren der Invalidenversicherung, aber auch um Fragen zu anderen Zweigen der Sozialversicherungen, die oft komplex und aufwendig zu beantworten sind.

Aufgaben & Rolle

Leitlinien des Europarates für eine kindgerechte Justiz (Child-friendly Justice Guidelines)

Die im Jahr 2010 verabschiedeten «Child-friendly Justice»-Leitlinien basieren auf bereits bestehenden internationalen und europäischen Standards für eine kindgerechte Justiz, vor allem dem Recht des Kindes auf Information, Vertretung, Partizipation und Schutz. Sie dienen als praxisorientiertes Arbeitsinstrument für die Umsetzung und Förderung kindgerechter Standards in den einzelnen Vertragsstaaten. 

Die Leitlinien sind folgendermassen aufgebaut.

  • Als grundlegende Prinzipien einer kindgerechten Justiz gelten:
  • Beteiligung
  • Übergeordnetes Kindesinteresse (Kindeswohl)
  • Würde
  • Schutz vor Diskriminierung
  • Rechtsstaatlichkeit

Die grundsätzlichen Elemente einer kindgerechten Justiz sind:

  • Information und Beratung
  • Schutz des Privat- und Familienlebens
  • Sicherheit (besondere Präventionsmassnahmen)
  • Schulung der Fachkräfte
  • Multidisziplinärer Ansatz
  • Freiheitsentzug als letzter Ausweg

Die wichtigsten Leitlinien während einem Verfahren:

  • Zugang zum Gericht
  • Rechtsvertretung
  • Recht auf Gehör und Meinungsäusserung
  • Vermeidung unangemessener Verzögerung
  • Ablauf des Verfahrens
  • Beweise/Aussagen von Kindern

Download 

Aufgaben & Rolle

Die folgenden beiden Artikel der «Child-friendly Justice»-Leitlinien des Europarates legen die Fundamente der Arbeitsweise der Rechtsvertretung des Kindes dar:

40. Kinder sollten als vollwertige Mandanten mit ihren eigenen Rechten angesehen werden, und Rechtsanwälte, die Kinder vertreten, sollten deren Meinung vortragen.

41. Rechtsanwälte sollten dem Kind alle erforderlichen Informationen und Erklärungen zu den möglichen Folgen der Standpunkte und/oder Meinungen, die es vertritt, geben.

Aufgaben und Rolle einer Rechtsvertretung des Kindes

Aufgabe

  • Kinderrechte und Verfahrensrechte sicherstellen
  • Kinder kindgerecht und entwicklungsadäquat über Rechte und Verfahrensschritte informieren und beraten
  • Kinder im Meinungsbildungsprozess begleiten
  • Kindeswillen ermitteln und vor Behörden und Gerichten vertreten
  • Einvernehmliche Lösungen fördern

Kompetenz

  • Anträge stellen
  • Eingaben verfassen
  • Rechtsmittel ergreifen

Verantwortung

  • Sicherstellung, dass der Kindeswille gehört wird
  • Sicherstellung, dass Kinderrechte und Verfahrensrechte berücksichtigt werden

Arbeitsweise

Rechtsvertreter*innen vermitteln dem Gericht und der KESB immer die Optik und den Willen der Kinder und Jugendlichen und vertreten deren Interessen. Sie vertreten den Willen der Kinder unvoreingenommen und unabhängig von der Meinung der Eltern oder beteiligter Fachpersonen.

Die Rechtsvertreter*innen verpflichten sich zu den von Kinderanwaltschaft Schweiz erarbeiteten Standards bei der Durchführung von Rechtsvertretungen.

Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe:

  • Unabhängigkeit

Rechtsvertreter*innen sind keiner anderen Person oder Institution im Umfeld des vertretenen Kindes verpflichtet

  • Spezifische Fachkompetenz
  • Zeitliche Verfügbarkeit
  • Interdisziplinarität

Rechtsvertreter*innen des Kindes holen interdisziplinär Auskünfte von Dritten oder spezielles Wissen von Fachpersonen ein, wenn dies erforderlich ist, um dem Kind gerecht zu werden. Rechtsvertreter*innen sind in der Lage, sich mit Fachpersonen unterschiedlicher Disziplinen auszutauschen und falls nötig multidisziplinär zusammenzuarbeiten.

Finanzierung

Die Rechtsvertreter*innen werden in aller Regel durch die Behörden oder Gerichte eingesetzt. Die Behörde bzw. das Gericht ist für die Prüfung der Honorarnote gemäss Aufwand im Einzelfall und für die Honorierung der Rechtsvertreter*innen zuständig. Die Kosten der Kindsvertretung sind Teil der Verfahrenskosten. Haben Eltern Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, so werden die Kosten, zumindest vorläufig, durch den Staat übernommen. 

Rechtsvertreter*innen nehmen nie Honorare direkt von Kindern oder Jugendlichen entgegen. Die Regelung der Honorierung der Rechtsvertretung darf in keinem Fall deren Unabhängigkeit beeinträchtigen. In familienrechtlichen und Kindesschutzverfahren ist die direkte Finanzierung über Personen aus dem Umfeld des Kindes stets ausgeschlossen.

Als Rechtsvertreter*innen von Kindern können und sollen Fachpersonen mit unterschiedlicher Primärausbildung eingesetzt werden, wobei eine anerkannte Zusatzaus- und -fortbildung vom Verein als unverzichtbar betrachtet wird. Kinderanwaltschaft Schweiz bietet selber eine Zertifizierung für aktiv tätige Kindsvertreter*innen an.

Kinderanwaltschaft Schweiz vertritt die Haltung, dass die Arbeitsqualität von Kindsvertreter*innen grundsätzlich nicht von der Art ihrer Primärausbildung abhängt. Der Verein empfiehlt daher, dass die Entschädigung von Rechtsvertreter*innen des Kindes unabhängig von ihrer Primärausbildung aufgrund ihrer Funktion festgesetzt wird.

Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen

Rechtsvertreter*innen des Kindes zeichnen sich aus durch:

  • Belastbarkeit
  • Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit
  • Empathie
  • Fähigkeit zur Selbstreflexion
  • Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen

Fachliche Voraussetzungen

  • Universitätsabschluss (Recht, Medizin, Psychologie, Pädagogik)
  • Fachhochschul-/Fachabschluss (Sozialarbeit, Sozialpädagogik)
  • Mindestens drei Jahre Berufserfahrung in einem Bereich der Grundausbildung

Fort- und Weiterbildung

Vorausgesetzt wird eine komplementäre Zusatzqualifikation:

  • für psychosoziale Fachpersonen im juristischen Bereich
  • für juristische Fachpersonen im psychosozialen Bereich
  • allgemein: Intervision und regelmässige Weiterbildungen auf dem Gebiet der Rechtsvertretung des Kindes

Weitere Informationen zu den nötigen Zusatzqualifikation finden sie unter der Zertifizierung von Rechtsvertreter*innen des Kindes.

Zertifizierung & Qualitätssicherung

Für die Zertifizierung stützt sich Kinderanwaltschaft Schweiz auf die «Child-friendly Justice»-Leitlinien des Europarates; Art. 39 statuiert:

«Rechtsanwälte, die Kinder vertreten, sollten in Kinderrechten und damit verbundenen Themen geschult und bewandert sein, sich regelmässig umfassend fortbilden und in der Lage sein, mit Kindern auf deren Verständnisebene zu kommunizieren.» 

Kinder und Jugendliche kindgerecht zu vertreten, ist eine grosse Herausforderung. Kinderanwaltschaft Schweiz setzt sich dafür ein, dass Kinder und Jugendliche von unabhängigen und qualifizierten Rechtsvertreter*innen vertreten werden. Um diese Qualität zu sichern, bietet Kinderanwaltschaft Schweiz für Rechtsvertreter*innen eine Zertifizierung an.

Zertifizierte Rechtsvertreter*innen werden in einem öffentlichen Online-Verzeichnis für Behörden und Gerichte aufgelistet. Dabei wird vorausgesetzt, dass ein einwandfreier Leumund vorliegt, die vorgegebenen Ausbildungen und Zusatzqualifikationen abgeschlossen wurden, eine essenzielle Berufserfahrung besteht und Unabhängigkeit garantiert wird. Ebenfalls zur Qualitätssicherung gehört, dass die Rechtsvertreter*innen sich verpflichten, die Standards von Kinderanwaltschaft Schweiz bei der Durchführung von Rechtsvertretungen von Kindern und Jugendlichen einzuhalten sowie sich regelmässig fort- und weiterzubilden.

Die untenstehenden Voraussetzungen dienen der Qualitätssicherung in der Rechtsvertretung von Kindern und Jugendlichen.

Fachliche Voraussetzungen

Grundausbildung:

  • Universitätsabschluss (Recht, Medizin, Psychologie, Pädagogik)
  • Fachhochschul-/Fachabschluss (Sozialarbeit, Sozialpädagogik)
  • Mindestens drei Jahre Berufserfahrung in einem Bereich der Grundausbildung

Erforderliche Zusatzqualifikationen:

  • Schulung in der Rolle der Rechtsvertretung des Kindes
  • Recht
  • Kinderentwicklungspsychologie
  • Willensermittlung (Kinder)
  • Konfliktmanagement    
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Persönliche Voraussetzungen

  • Interdisziplinäres Arbeiten
  • Belastbarkeit
  • Konflikt- und Vermittlungsfähigkeit
  • Empathie
  • Fähigkeit zur Selbstreflexion
  • Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen

Weitere Voraussetzungen

  • Mindestens eine abgeschlossene Rechtsvertretung des Kindes
  • Einwandfreier Leumund (Privatauszug, jährlich erneuerbar)
  • Verpflichtung zur Einhaltung der Standards von Kinderanwaltschaft Schweiz

Fort- und Weiterbildungen

Kinderanwaltschaft Schweiz bietet – in Zusammenarbeit mit Fachpersonen von verschiedenen Ausbildungsinstituten – Module und Lehrgänge an, damit die für die Zertifizierung genannten Voraussetzungen (auch einzeln) erlangt werden können.

Standards

Kinderanwaltschaft Schweiz hat Standards für die Durchführung von Rechtsvertretungen entwickelt und eingeführt. Diese dienen den Rechtsvertreter*innen als Arbeitsinstrument bei der Vertretung von Kindern in gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren und sichern die Qualität ihrer Arbeit.

Die zertifizierten Rechtsvertreter*innen verpflichten sich zur Einhaltung der Standards von Kinderanwaltschaft Schweiz, das heisst:

  • regelmässig an Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die Kinderanwaltschaft Schweiz anbietet oder empfiehlt
  • sich an regelmässigen Intervisionen mit Vereinsmitgliedern oder Fachpersonen zu beteiligen

Hier finden Sie weitere Informationen zu den internen und allgemeinen externen Weiterbildungen. 

Wissensportal

Praktizierende Rechtsvertreter*innen haben im Mitgliederbereich Zugang zum Wissensportal mit folgenden Informationen:

  • Gesetzestexte
  • Urteile
  • Arbeitsinstrumente
  • Literaturhinweise
  • Fachbeiträge
  • Studien
  • Unterlagen zu internen Fortbildungen/Learning Communities
  • Beispiele von Good/Best Practice
  • Weitere relevante Informationen
Kindgerechte Justiz – Checklisten

Kinderanwaltschaft Schweiz hat Checklisten zur Einsetzung einer Rechtsvertretung des Kindes erarbeitet. Diese Checklisten sind eine Empfehlung und definieren den SOLL-Zustand einer optimalen Rechtsvertretung des Kindes, basierend auf der UN-Kinderrechtskonvention (1989) und den Leitlinien des Europarates für eine kindergerechte Justiz (2010). Sie sollen KESB-Mitglieder bzw. Gerichte bei der Prüfung der Einsetzung einer Rechtsvertretung des Kindes im jeweiligen Verfahren unterstützen.