
Kinderanwaltschaft Schweiz begrüsst die Teilrevision des Bundesgerichtsgesetz (BGG). Sie reichte eine Stellungnahme ein und betonte darin die Notwendigkeit im BGG die Kindsvertretung explizit zu nennen.
Mit Einführung der schweizerischen ZPO im Jahr 2011 wurde der für Scheidungsverfahren geltende gesetzliche Anspruch der Kinder auf Partizipation vom ZGB in die ZPO überführt (Art. 298 ff. ZPO) und auf sämtliche familienrechtliche Angelegenheiten ausgedehnt, soweit für das entsprechende Verfahren die ZPO anwendbar ist. Mit der Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Jahr 2013 wurde zudem der Partizipationsanspruch der Kinder auch das Kindesschutzverfahren ins ZGB aufgenommen (Art. 314a und 314abis ZGB). Zudem wurde im Jahr 2018 mit Art. 268ater ZGB für Adoptionsverfahren der Anspruch der Kinder auf Bestellung einer Kindesvertretung ebenfalls im ZGB gesetzlich verankert.
Mit der Überführung des Partizipationsanspruchs der Kinder in Familienprozessen wurde nicht gleichzeitig auch eine Einführung einer gleichlautenden Norm in das BGG aufgenommen. Die BGG-Teilrevision gibt gemäss unserer Stellungnahme die Möglichkeit die Kindsvertretung explizit zu nennen.