Revision Sexualstrafrecht – unsere Stellungnahme

Di., 25.05.2021 - 16:02

Das Sexualstrafrecht soll auf Antrag der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats revidiert werden. Sie hat in diesem Zusammenhang einen Vorentwurf erstellt und am 1. Februar 2021 in die Vernehmlassung gegeben. Kantone, politische Parteien und interessierte Kreise konnten bis zum 10. Mai 2021 Stellung dazu nehmen.

Stellungnahme eingereicht.

Genau das hat unser Vorstand zusammen mit zwei Vereinsmitgliedern getan. Es war uns wichtig, diese Chance zu nutzen, um in diesem Gesetzgebungsprozess die Kinderrechte in sexualstrafrechtlichen Belangen zu sichern und zu stärken.

Guter Vorentwurf mit Mängeln.

Grundsätzlich begrüssen wir die Schlagrichtung der Vernehmlassungsvorlage. Wir sehen aber an diversen Stellen Korrekturbedarf. In einem 7-seitigen Schreiben haben wir unsere rechtlichen Einschätzungen zum Entwurf im Allgemeinen sowie zu den einzelnen Bestimmungen im Besonderen erarbeitet und pünktlich eingereicht.

Das sind unsere Standpunkte:

  • Das Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) steht oft in Idealkonkurrenz mit anderen schweren Sexualdelikten. Das ist insofern problematisch, weil Delikte wie Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung – für die ein höheres Strafmass vorgesehen ist – aus dem Ermittlungsfokus geraten können, da verkannt wird, dass die verübten Straftatbestände oftmals in einem echten Konkurrenzverhältnis zueinanderstehen und nebeneinander anwendbar sind. Mit einem differenzierten Rechtsgüterschutz kann der volle und damit geeignete Strafrahmen gewährleistet werden. Dies ist im weiteren Gesetzgebungsprozess nochmals besonders hervorzuheben.
     
  • Keinesfalls darf die Revision des Sexualstrafrechts zu einer Verschärfung der rechtlichen Qualifikation und damit zur Verschlechterung der bisherigen Praxis führen.
     
  • Weiter haben wir die einzelnen Bestimmungen kommentiert. So unterstützen wir etwa die Einführung des neuen Tatbestands des sexuellen Übergriffs (Art. 187a StGB), wodurch «nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen» auch ohne Nötigungselement unter Strafe gestellt werden. Den Strafrahmen von 3 Jahren erachten wir allerdings als zu tief und es ist angezeigt, diesen auf 5 Jahre zu erhöhen.

Das hat es gebracht.

Mit unserem Schreiben konnten wir diverse Mängel aufdecken und unseren Appell für die Kinderrechte in der Schweiz en détail platzieren. Den weiteren Gesetzgebungsprozess werden wir aufmerksam beobachten. Gerne halten wir Sie hier im Blog und per Newsletter auf dem Laufenden.