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Verein Kinderanwaltschaft

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Vermittlung von KindesverfahrensvertreterInnen

Ein wichtiger Grundsatz von Kinderanwaltschaft Schweiz ist die Multidisziplinarität: Das „Wohl des Kindes" kann nicht nur nach rechtlichen Kriterien festgelegt und erreicht werden. Aber auch das ausschliessliche Abstützen auf die Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie oder der Pädagogik reicht hiefür nicht aus. Alle drei (und manchmal auch noch mehr) Disziplinen müssen vom Gericht oder von der Behörde bei der Beurteilung der Situation eines Kindes und in der Entwicklung von Lösungen einbezogen und schlussendlich zu einer einheitlichen Beurteilung des Kindeswohls und Entscheidung zusammengeführt werden. Genau gesehen geht das dabei meistens um die Wahl der am wenigsten schädlichen Alternative. Das Recht und die Psychologie/Pädagogik dürfen dabei jedenfalls nie gegeneinander ausgespielt werden, sondern müssen sich ergänzen. Dementsprechend ist es uns auch wichtig, gegenseitige Vorurteile der einzelnen BerufsvertreterInnen abzubauen und möglichst oft in interdisziplinären Teams zu arbeiten, damit das Verständnis für die je andere Denkweise laufend verbessert und weiter entwickelt wird.

Entsprechend dieser Grundhaltung haben unsere Aktivmitglieder (Kindesverfahrensvertreter) ganz verschiedene berufliche Hintergründe und Ausbildungen: Man findet bei uns AnwältInnen/JuristInnen, SozialarbeiterInnen, PsychologInnen und HeilpädagogInnen. Das ist auch der Grund, weshalb wir konsequent von KindesverfahrensvertreterIn sprechen. Den Begriff „Anwalt des Kindes" setzen wir stets in Anführungsstrichen, weil wir damit nicht einen Berufsstand (Juristin/Anwalt), sondern eine Haltung verbinden, welche durch Parteilichkeit für das Kind und (innere und äussere) Unabhängigkeit von anderen Verfahrensbeteiligten und dem Staat/den Behörden geprägt ist, aber auch durch eine überdurchschnittliche Kommunikationsfähigkeit auf der Erwachsenen- und Kindesebene.

Alle Aktivmitglieder haben mindestens eine Weiterbildung in einem anderen Bereich absolviert und besuchen laufend (vereinsinterne und andere) Fortbildungen. Ein zunehmender Anteil hat eine Weiterbildung als Kindesverfahrensvertreter an einer schweizerischen Fachhochschule absolviert (Solche Lehrgänge werden allerdings erst seit 2008 angeboten).
Jeder Fall und jede Situation eines Kindes erfordert spezielle Kompetenzen der VerfahrensvertreterIn. So stellt es zum Beispiel ganz andere Anforderungen, ein 6-jähriges Mädchen in einem internationalen Entführungsfall zwischen den USA und der Schweiz zu vertreten als etwa einen 16-jährigen Jugendlichen in einem gegen ihn wegen Raubes geführten Jugendstrafverfahren. Die Datenbank unserer Geschäftsstelle enthält alle Spezialkenntnisse und -kompetenzen unserer Aktivmitglieder und wir sind deshalb in der Lage, für jeden konkreten Fall auch eine/n möglichst optimal geeignete Vertreter/in zu vermitteln. Dies ist auch mit ein Grund dafür, dass wir unsere Mitgliederliste nicht publizieren bzw. herausgeben. Unsere Vermittlungstätigkeit besteht nicht nur im Herausgeben von Namen/Adressen, sondern darin, den für jeden konkreten Fall bestgeeignete Kindesvertreter zu eruieren.
In speziellen Fällen ist es auch möglich, ein sogenanntes „Tandem", bestehend aus einer Fachperson aus dem juristischen und eine aus dem psycho-sozialen Bereich, als Kindesvertretung einzusetzen.

Finanzierung von Vertretungen:

Gemäss den Standards von Kinderanwaltschaft Schweiz müssen KindesverfahrensvertreterInnen in hohem Mass unabhängig sein. Deshalb lassen sich unsere Mitglieder nie von Eltern oder anderen Sorgerechtsinhabern oder anderen involvierten/nahestehenden Personen bezahlen, die ein Interesse an einem bestimmten Verfahrensausgang haben (können). Da Kinder und Jugendliche selber in aller Regel mittellos sind (und sich nach Gesetz auch gar nicht zur Honorarzahlung verpflichten dürfen), müssen Vertretungen über das Institut des sogenannten „unentgeltlichen Rechtsbeistands" abgewickelt werden (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung). Ein entsprechendes Gesuch wird vom jeweils ausgewählten KindesverfahrensvertreterIn an die zuständige Behörde gestellt. Diese ist dann in erster Linie für die Honorarzahlung besorgt, kann jedoch diese Kosten im Rahmen der Unterhaltspflicht von Sorgeberechtigten (Eltern etc.) wieder auf diese überwälzen.

Für Start- und Übergangsfinanzierungen können gemeinnützige Stiftungen angefragt werden. Für Kindesverfahrensvertretungen im Raum Zürich besteht seit Januar 2010 der neu gegründete Corymbo-Jugend-Rechtshilfefonds bei der Stiftung Corymbo www.corymbo.ch .  Mit diesem Fonds besteht die Möglichkeit, die professionelle Vertretung von Kindern und Jugendlichen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren ganz oder teilweise zu finanzieren.
Interessenten erhalten die für eine Gesuchstellung nötige Information mit Gesuchsformular per Mail zugestellt auf Anfrage an: stiftung@corymbo.ch
 

 

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