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Verein Kinderanwaltschaft

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Kindesverfahrensvertretung

Um welche Verfahren geht es?

Die Vertretung eines Kindes oder Jugendlichen kann sich in sehr verschiedenen Verfahren aufdrängen oder als sinnvoll erweisen. Dabei sind oft wichtige, für das Leben des Kindes/Jugendlichen zentrale Fragen zu entscheiden. Innerhalb des Verfahrens kann der/die Vertreter/in eines Kindes darauf hinwirken, dass das Kind aktiv ins Verfahren einbezogen wird und seinen Willen mitteilen kann. Inhaltlich geht es hauptsächlich um folgende Fragen:

  • Kindesschutzverfahren: Kindesschutzverfahren werden immer dann eingeleitet, wenn das Wohl eines Kindes (ausserhalb von Scheidungen und Trennungen der Eltern) gefährdet erscheint. Verantwortlich für Entscheide sind die kommunalen Vormundschaftsbehörden. Die Entscheide betreffen in der Regel folgende Fragen: Errichtung einer Erziehungs- Besuchsbeistandschaft, Regelung des Besuchsrechts, Heim- oder Pflegefamilienplatzierung, Entzug des Sorgerechts oder Entzug/Änderung der Obhut.
  • Scheidungsverfahren (inkl. Trennungs-, Eheschutz-, Abänderungsverfahren): Hier geht es stets um Fragen, welche das Gericht im Rahmen einer Neuorganisation der Familie entscheiden muss: Bei/mit wem lebt das Kind/Jugendliche/r? Wie ist das Besuchsrecht zu regeln? Sind besondere Kindesschutzmassnahmen zu treffen?
  • internationale Kindsentführungen: Wenn Kinder gegen den Willen eines sorge- oder besuchsberechtigten Elternteils ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz „entführt" werden, spricht man von internationalen Kindsentführungen. Diese Verfahren stellen besondere Probleme und spezielle Behörden sind für deren Bewältigung zuständig.
  • Abstammungsprozesse: Rechtsverfahren, die Klarheit über das Kindesverhältnis zu Vater oder Mutter bringen oder ein behauptetes aber angezweifeltes Kindesverhältnis klären sollen.
  • Adoptionsverfahren und Pflegeplatzgesuche von Pflegeeltern
  • Jugendstrafverfahren (Verteidigungen und Geschädigtenvertretungen): Wenn Kinder/Jugendliche (ab 10 Jahren) verdächtigt werden, gegen das Strafgesetz verstossen zu haben, kann es sinnvoll sein, dass sie vertreten werden. Dabei können - ausnahmsweise - nur Anwälte diese Vertretung übernehmen. Auch Kinder, die Opfer einer Straftat wurden, können im Strafverfahren eine eigene Vertretung haben.
  • Vertretungen von unbegleiteten jugendlichen Asylsuchenden, ausländerrechtliche Verfahren: Von den zuständigen Asyl- und Migrationsbehörden werden die eigenständigen Interessen der Kinder/Jugendlichen von erwachsenen Gesuchstellern oft „vergessen" oder einfach nicht separat geprüft und beachtet.
  • Schulverfahren: Es gibt immer wieder Schulverfahren, in deren Verlauf sich die separate Vertretung des Kindes/Jugendlichen als sinnvoll oder notwendig erweist. Es geht dabei stets um Entscheide der Schulbehörden einer Gemeinde oder eines Bezirks.
  • Fürsorgerischer Freiheitsentzug und patientenrechtliche Verfahren: Im Bereich der (umstrittenen) Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Spitälern oder stationär-psychiatrischen Institutionen stellt sich regelmässig die Frage der Kindesverfahrensvertretung. Auch bei schwierigen patientenrechtlichen Fragen (Medikation, Therapie etc.) kann sich eine Kindesverfahrensvertretung aufdrängen.
  • Sozialversicherungsrechtliche Verfahren: Dabei geht es insbesondere um Verfahren der Invalidenversicherung, aber auch andere Zweige der Sozialversicherungen, welche oft komplex und aufwändig zu beantworten sind.
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